MdK Begutachtung erfordert umfassende Vorbereitung
Die
Ablehnung der Pflegestufe kann aufgrund eines Erstantrages erfolgen
oder auf der Grundlage eines Höherstufungsantrages. Bei der
Begutachtung auf Höherstufung besteht sogar das Risiko, dass die
bisher bewilligte Pflegestufe aberkannt wird.
Geht
man als Pflegebedürftiger völlig blauäugig in die MdK Begutachtung (Pflegebegutachtung) muss man damit rechnen, dass der Erfolg
ausbleibt.
Warum ist das so?
Warum ist das so?
Der
Anspruch auf eine Pflegestufe besteht nämlich nur, wenn die
Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Wer
ist nach dem Gesetz pflegebedürftig?
Der
gesetzlich verpflichtende Rahmen für alle Beteiligten der
Pflegeversicherung ist im 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.
Dort ist eindeutig dargelegt, was der Gesetzgeber mit
„pflegebedürftig“ meint:
Menschen,
die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung, in Bezug auf die gewöhnlichen und regelmäßigen
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für mindestens
sechs Monate in erheblichem und höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Das
Hauptaugenmerk in der Pflegebegutachtung richtet sich weniger auf die
Erkrankungen sondern auf deren Auswirkungen und Einschränkungen.
Somit trifft der Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht nur auf alte
Menschen zu, sondern auch auf andere Personen und Kinder, die über
einen eingegrenzten Zeitraum oder auf Dauer behindert sind.
Folgende
Regel gilt: Krankheit ----- Auswirkung ----- Fremdhilfebedarf
Der
Pflegebedürftigkeitsbegriff
Die
Pflegebedürftigkeit wird im Gesetz klar definiert, aber nicht gemäß
den Maßstäben, die ein Betroffener anlegen würde. Warum ist das
so? Der Gesetzgeber wollte Maßstäbe und Voraussetzungen schaffen,
die allgemein gültig sind und vor Gericht standhalten.
Und
sieht man sich die Pflegeleistungsausgaben in Höhe von 20,43
Milliarden Euro (2010) an, dann wird auch klar, dass der Einfluss der
finanziellen Situation des öffentlichen Sozialsystems nicht gerade
gering auf die Einstufungsvoraussetzungen ausfällt.
So
ist es zu erklären, dass man nicht nur krank und pflegebedürftig
sein muss, um in den Genuss einer Pflegestufe zu kommen, sondern man
muss mindestens erheblich pflegebedürftig sein und das auch
noch nach folgenden Bedingungen:
- pflegebedürftig ist nur derjenige, der sowohl in der pflegerischen (also direkt am Körper, wie Waschen) als auch zusätzlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist.
- pflegebedürftig ist nur derjenige, der regelmäßig und dauerhaft auf Fremdhilfe angewiesen ist.
Sind
die Voraussetzungen gegeben, dann kommt die größte Einschränkung
für die Anerkennung irgendwelcher Ansprüche: die
Zeitorientierungswerte der Pflegestufen (Zeitkorridore) und die
gutachterliche Freiheit.
Die
Tücken der Zeitkorridore
Die
Zeitkorridore sind die Grundlage für die Berechnung und entscheidend
für die Höhe der Pflegestufe. Nur die Fremdhilfen bei der
Körperpflege, bei der Nahrungsaufnahme und der Mobilität sind in
Minutenwerten anrechenbar.
Der
Gutachter hat allgemein gültige Zeitwerte, die er für die einzelnen
Verrichtungen ansetzen kann. Jeder Betroffene wird über diese
anrechenbaren Zeiten den Kopf schütteln, aber auch diese andere
„Zeitrechnung“ ist so vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Ein
Beispiel sei erwähnt:
Rasieren,
5 – 10 Minuten, jedoch nur bei Vollübernahme durch die
Pflegeperson
Nach
diesen vorgeschrieben Werten orientiert sich der Gutachter und das
gilt grundsätzlich bei allen drei Pflegestufen. Auch das seit 2013
eingeführte Pflegegeld der Pflegestufe „0“ unterliegt unter
anderem der Begutachtung nach Zeitwerten.
Nun
wird auch klar, warum viele Menschen, die durchaus Hilfebedarf bei
den täglichen Verrichtungen haben, zu ihrem großen Erstaunen keine
Pflegeeinstufung erhalten. Die geforderten 46 Minuten Grundpflege für
die Pflegestufe I sind bei diesen Minutenwerten recht schwer zu
erreichen.
Weitere
Hürden der Begutachtung
Während
der Begutachtung müssen durch den Gutachter strenge Unterscheidungen
zwischen Selbständigkeit und Fremdhilfebedarf getroffen werden. Es
ist somit völlig egal wie schwer dem Betroffenen die
Eigenständigkeit auch fällt, entscheidend ist, das ein Hilfebedarf
nicht erforderlich ist, wenn sie auf irgendeine Weise selbständig
gelingt. Egal wie lange es auch dauert und mit welchem Kraftaufwand.
Grundsätzlich
muss jeder Pflegebedürftige bei der Begutachtung glaubhaft und
plausibel darlegen, warum er auf Fremdhilfe bei den täglichen
Verrichtungen und der Bewältigung seines Alltags angewiesen ist.
Nun
wird es auch verständlich, warum viele alleinlebende
Pflegebedürftige Schwierigkeiten haben, ihre Pflegestufe zu
erhalten. Sie können ihren Fremdhilfebedarf nicht beweisen, denn es
ist ja keine Pflegeperson zur Stelle die Hilfe leistet.
Die
Zeitkorridore und die darin enthaltenen Minutenwerte sind nur eine
Richtschnur für den Gutachter, an der er sich orientiert. Die
Minutenwerte wurden als Richtgröße eingeführt und diese Werte sind
nicht bindend. Ob nun für eine Verrichtung 5 oder 10 Minuten, um
bei dem Beispiel „Rasieren“ zu bleiben, obliegt der
„gutachterlichen Freiheit“.
Nur
wenn der Gutachter von diesen Richtwerten nach oben abweicht, muss er
das ausführlich begründen. Hierfür wurde das System der
Erschwernisfaktoren entwickelt.
Die
Pflegebegutachtung ist lediglich eine Momentaufnahme des
Pflegealltags! Der Pflegegutachter kennt den Pflegebedürftigen nicht
und muss anhand dessen, was ihm durch den Pflegebedürftigen und
dessen Angehörigen mitgeteilt, darlegt und erklärt wird und was er
selbst sieht und erlebt, eine Pflegebedürftigkeit nach dem Gesetz
feststellen.
Daher
ist es sehr zu empfehlen, sich auf die Pflegebegutachtung umfassend
vorzubereiten und die Pflegebegutachtung mit professioneller
Unterstützung durchzuführen. Fachlich qualifizierte
Pflegesachverständige bieten neben der allgemeinen Pflegeberatung
professionelle Hilfe und Unterstützung bei Beantragung der
Pflegestufe, der Vorbereitung und Durchführung der
Pflegebegutachtung an. Hier findet man auch aktive Unterstützung im
Widerspruchs- und Klageverfahren.


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