Elternunterhalt - jetzt zahlen die Kinder
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| Elternunterhalt - jetzt zahlen die Kinder. |
Der Elternunterhalt ist
kein neues Thema, dennoch ein Aktuelles, denn es erregt immer wieder
die Gemüter der Betroffenen.
Keiner
weiß genau, wie der Elternunterhalt berechnet wird. Denn
wie ist es denn nun wirklich, wenn das Vermögen der Eltern
aufgebraucht ist und die Rente nicht reicht. Aber die Kinder die
Eltern nicht pflegen können, weil sie selbst berufstätig sind.
Zahlt
dann das Sozialamt? Und wie viel müssen die Kinder zahlen?
Wen
es betrifft, der sucht im Internet vergeblich nach Hilfe. Denn wie
viel jeder zahlen muss, ist tatsächlich sehr unterschiedlich, denn
die Lebensbedingungen und familiären Umstände jedes einzelnen
müssen im konkreten Fall berücksichtigt werden.
Mein Tipp: Die Angehörigen sollten sich zuerst mit den tatsächlichen Kosten der Pflegeheime in Ihrer Region auseinander setzen. Dort die Leistungen und Preise der Heime vergleichen. Preisliche Unterschiede sind festzustellen. Einige Pflegeeinrichtungen berechnen noch zusätzliche Kosten, denn nicht immer ist im Heimentgelt alles inklusive (wie z.B. Wäschereinigung, Führung des Verwahrkontos, zusätzliche Getränke etc.). Ist die Entscheidung für eine Pflegeeinrichtung gefallen, ist es sinnvoll eine konkrete Ein- und Ausgabenberechnung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage kann man den konkreten Fehlbetrag für die Heimunterbringung des Elternteils ermitteln.
Ist
der Fehlbetrag innerhalb der Familie nicht aufzubringen, kann sich
der Angehörige an das zuständige Sozialamt wenden. Dort erwartet
man jedoch von den Kindern, dass sie ihre finanzielle Situation offen
legen. Der zuständige Sachbearbeiter wird den zu
leistenden Elternunterhalt berechnen. Die Kinder erhalten
einen Bescheid über die Höhe des Unterhalts.
Grundsätzlich
ist zu beachten, dass es sich beim Umgang mit dem Sozialamt um eine
Behörde handelt. Die Antragstellung von Sozialleistungen unterliegt
demnach gesetzlichen „Spielregeln“, deshalb sollte de Bescheid
genau geprüft werden.
Worauf
ist zu achten: Das genaue Datum der Antragstellung sollte
notiert werden, zu vermerken ist der Erhalt des Bescheids, denn ab
diesem Zeitpunkt laufen die Fristen für das Widerspruchsverfahren.
Ist der Bescheid des Sozialamts mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen. Das ist wichtig, denn nur auf der Basis eines
rechtsmittelfähigen Bescheids kann später Klage beim Sozialgericht
erhoben werden.
Ist
der Antragsteller mit der Entscheidung des Sozialamtes nicht
einverstanden, sollte er auf jeden Fall in den Widerspruch gehen. Um
keine Fristen zu versäumen, legt man erst einmal formlos, aber auf
jeden Fall aber schriftlich, bei der Behörde Widerspruch ein. Ein
Widerspruch ist nicht daran gebunden, dass der Bürger tatsächlich
das Wort „Widerspruch“ benutzt. Er muss aber deutlich machen,
dass er mit der behördlichen Entscheidung zum Elternunterhalt nicht
einverstanden ist.
Aus
dem Bescheid des Sozialamtes sollte hervor gehen, auf welche
Berechnung die Behörde Ihre Entscheidung stützt. Auf dieser
Grundlage besteht nun die Möglichkeit eine fundierte
Widerspruchsbegründung zu formulieren und diese der Behörde
mitzuteilen.
Wichtig: Bevor
man beim Sozialgericht Klage erheben kann, muss ein
Widerspruchs-verfahren stattfinden. Die Betroffenen sollten nicht um
jeden Preis das Widerspruchsverfahren alleine durchzuführen.



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